Der Autor geht der Frage nach, ob das Recht auf gute Verwaltung in Art. 41 GrCh zu einer Ausweitung der Verfahrensrechte der Beihilfeempfänger und Konkurrenten im europäischen Beihilfeverfahren führt. Er zeigt Wege auf, wie das Beihilfeverfahren den Anforderungen dieses Grundrechtes angepasst werden kann, ohne dass es an Effektivität einbüßt.
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