Standaard Boekhandel gebruikt cookies en gelijkaardige technologieën om de website goed te laten werken en je een betere surfervaring te bezorgen.
Hieronder kan je kiezen welke cookies je wilt inschakelen:
Technische en functionele cookies
Deze cookies zijn essentieel om de website goed te laten functioneren, en laten je toe om bijvoorbeeld in te loggen. Je kan deze cookies niet uitschakelen.
Analytische cookies
Deze cookies verzamelen anonieme informatie over het gebruik van onze website. Op die manier kunnen we de website beter afstemmen op de behoeften van de gebruikers.
Marketingcookies
Deze cookies delen je gedrag op onze website met externe partijen, zodat je op externe platformen relevantere advertenties van Standaard Boekhandel te zien krijgt.
Je kan maximaal 250 producten tegelijk aan je winkelmandje toevoegen. Verwijdere enkele producten uit je winkelmandje, of splits je bestelling op in meerdere bestellingen.
Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr hat die Pflicht-zur Unterrichtung über die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die daraus folgende Verantwortung,-zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen und einer Kurzcharakterisierung der Arbeitstätigkeit,-zur Belehrung über Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Abwehrmaßnahmen.Bei Nichterfüllung dieser Aufklärungspflichten droht Haftung. Der nicht (zureichend und zutreffend) unterrichtete Arbeitnehmer bzw. Beamte kann Schadensersatzansprüche haben.Empfehlung:Über Sicherheitsverantwortung und Betriebsorganisation-aufklären sollte der Arbeitgeber, nicht nur zur Vermeidung der Haftung und des Verlustes von Rechtspositionen, sondern damit der Mitarbeiter mit diesem Wissen verantwortungsvoll(er) wird,-aufgeklärt zu werden sollte der Mitarbeiter fordern, damit er so verantwortungsvoll(er) handeln kann.Jede Führungskraft muss den eigenen Bereich sicherheitsgerecht organisieren - vom Geschäftsführer des ganzen Unternehmens über den Abteilungs- und Projektleiter bis zum Vorarbeiter auf der Baustelle.Im Recht gibt es viele spezielle Sicherheitsvorschriften. Immer gilt aber auch die Verkehrssicherungspflicht - nämlich in jeder Situation alles (technisch) Mögliche und (wirtschaftlich) Zumutbare zu tun, um andere nicht zu schädigen. Wie weit diese Sicherheitspflicht geht, hängt von den - zuweilen nicht leicht erkennbaren - tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und von - zuweilen schwierigen - Wertungen ab. Das ist der Hintergrund dafür, dass Fragen zum Umfang der Verantwortung im Vorhinein nicht abschließend und eindeutig beantwortet werden können. Erst wenn es um die Haftung in einem konkreten Fall geht, wird die Frage der Verantwortung - in diesem einen Fall - beantwortet.Das Arbeitsschutzrecht verlangt kein Nullrisiko, sondern dass Gefährdungen nach dem Stand der Technik und unter verantwortungsvoller Abwägung der Sicherheitsinteressen und - vorsichtiger - Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit so gering wie möglich sind. Es geht also nicht um die Gewährleistung absoluter, sondern ausreichender Sicherheit. Was ausreicht, ist eine schwierige Wertungsfrage und verantwortungsvolle Entscheidung.Empfehlung:Der erste Schritt zum - unvermeidlichen - Umgang mit der Unsicherheit, wieviel Sicherheit von einem Mitarbeiter oder einer Führungskraft in einer bestimmten Situation erwartet wird, ist das Verständnis und die Akzeptanz, dass der Gesetzgeber dies für ihn nicht in jedem Fall eindeutig festlegen kann: das muss man schon selbst tun. Je weniger Gewissheit es gibt, desto wichtiger wird die Person und ihre Entscheidung.