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Die Rechtslehre von Hobbes gliedert sich im wesentlichen in die zwei einander begründungslogisch bedingenden Teile der Naturzustandslehre und der Souveränitätstheorie. Die Rezeption von Hobbes' Lehre ist im 17. und 18. Jahrhundert weder offen erfolgt, noch hat sie sich gleichermaßen auf beide Teile seiner Rechtslehre bezogen. Nicht nur Thomasius, sondern auch viele andere Vertreter einer absolutistischen Staatslehre waren viel eher bereit, der Hobbesschen Souveränitätslehre zu folgen als seiner Theorie des Naturzustandes. Umgekehrt wandten sich vor allem in Frankreich die Gegner des Absolutismus auch gegen Hobbes' Souveränitätslehre, wobei zum Beispiel Diderot und vor allem Rousseau dennoch eine relativ große Affinität - ungeachtet aller anders gelagerten Rhetorik - zu Hobbes aufwiesen.
Die Staatsrechtler und Theoretiker des 17. Jahrhunderts waren aber nicht bereit, sich auf die Prämissen der Hobbesschen Naturzustandstheorie einzulassen. Hobbes hatte durch seine ambivalente Argumentation seinen Kritikern sicherlich Vorschub geleistet. Denn dadurch, daß er nicht nur den juridischen Konflikt herausgearbeitet hatte, sondern auch immer wieder auf anthropologische Argumente rekurrierte, verschob sich die Diskussion und Kritik von der entscheidenden rechtsphilosophischen Fragestellung hin zu einer Erörterung über die Natur des Menschen. Hobbes' Argumente waren hier nicht nur anfechtbar, sondern durch diese Akzentverschiebung wurde der Blick auf die epochale rechtsphilosophische Leistung verstellt. Für Hobbes' Rechtslehre war es im Grunde nicht relevant, ob der Mensch als ein altruistisches oder egoistisches Wesen aufgefaßt wurde, aber genau entlang dieser Fragestellung entzündete sich die Kritik. Überspitzt formuliert wird man sagen können, daß vor allem die zeitgenössische englische Kritik an Hobbes ihren eigentlichen Gegenstand verfehlte und in vordergründigen traditionellen Argumentationsmustern verhaftet blieb.
Erst Kant hat in Erkenntnis der rechtsphilosophischen Bedeutung der Hobbesschen Naturzustandslehre diese von den anthropologischen Aspekten befreit und auf ihren juridischen Gehalt reduziert. Er ist damit der erste, der diesen Teil der Rechtslehre rezipierte und entscheidend weiterentwickelte. In dieser Studie wird der kontinentaleuropäischen Rezeption Thomas Hobbes' erstmals detaillierter nachgegangen.