Umfassende Reformen des Grundbuchsrechts, insbesondere
machten eine Neuauflage notwendig.
Der Kommentar enthält - auf dem Stand vom 1. 9. 2016 - unter anderem:
Darüber hinaus sind auch die Änderungen durch das ErbRÄG 2015 (Inkrafttreten 1. 1. 2017) bereits eingearbeitet.
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