Die herrschende Meinung zur Insolvenzverschleppungshaftung ist berechtigter Kritik ausgesetzt. Die Analyse des Meinungsstandes, ein Vergleich mit der Rechtslage in Großbritannien und Frankreich sowie eine Untersuchung der Historie sprechen für einen einheitlichen Haftungstatbestand mit Schadenersatz als Rechtsfolge.
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