Die Entscheidung von Studenten, ob sie an den Lehrveranstaltungen teilnehmen oder davon absehen, ist von der Lern- und Studierfreiheit geschützt. Die Verpflichtung zur Anwesenheit stellt einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in Art. 12 I GG dar. Die Hochschulen regeln die Anwesenheitspflichten in den Prüfungs- und Studienordnungen.
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