Das Unionsrecht enthält in vielfältiger Weise Vorgaben für das deutsche Steuerrecht. Werden diese Vorgaben bei Erlass eines Steuerverwaltungsakts oder eines finanzgerichtlichen Urteils nicht hinreichend beachtet, etwa indem eine unionsrechtswidrige Norm angewendet wird, stellt sich die Frage, ob dieser Verstoß gegen Unionsrecht auch nach Eintritt der Bestandskraft bzw. Rechtskraft korrigiert werden kann. Dieser Frage nimmt sich der Autor an und zeigt, dass deren Beantwortung maßgeblich davon abhängt, ob es sich um einen Beihilfeverstoß oder einen Verstoß gegen eine andere Norm des Unionsrechts handelt. Bei Beihilfeverstößen tritt weder Bestandskraft noch Rechtskraft ein. Bei anderen Verstößen gegen Unionsrecht kommt es lediglich zu kleineren Modifikationen der deutschen Regelungen.
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