Die digitalisierte Abwicklung von Geschäftsprozessen ist für Unternehmen mittlerweile unerlässlich und stellt nicht nur einen entscheidenden Innovations- und Produktivitätsfaktor, sondern zugleich auch eine unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilhabe am nationalen und internationalen Wettbewerb dar. Die Nutzung von E-Business-Lösungen ist für Unternehmen dabei umso gewinnbringender, je stärker die zugrundeliegende Software an die individuelle Unternehmenssituation, die jeweiligen Geschäftsprozesse und den speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck angepasst wird. Solche individuell, nach den speziellen Bedürfnissen des Unternehmens maßgeschneiderte Software wird als Individualsoftware bezeichnet und ist von Standardsoftware abzugrenzen, bei der es sich um ein Massenprodukt handelt, das für viele Anwender produziert wird, ohne dass individuelle Anforderungen berücksichtigt werden.
Die Entwicklung von Individualsoftware erfolgt dabei i.d.R. durch hochspezialisierte Softwarehäuser im Rahmen eines Softwareentwicklungs- bzw. Individualsoftwarevertrags, wobei häufig Unsicherheit darüber herrscht, ob und inwieweit der Softwarehersteller im Rahmen solcher Verträge dazu verpflichtet ist, dem Auftraggeber Nutzungsrechte an der entwickelten Software einzuräumen.
Die vorliegende Dissertation setzt sich mit dieser Frage auseinander und beleuchtet unter Berücksichtigung der einschlägigen urheberrechtlichen Rechtsprechung die rechtlichen Grundlagen der Nutzungsrechtseinräumung im Rahmen von Softwareentwicklungsverträgen. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse zeigen nicht nur die grundlegenden Unterschiede zwischen Standard- und Individualsoftware auf, sondern sind zudem auch für die Erarbeitung von Nutzungsregelungen im Rahmen von Softwareentwicklungsverträgen von erheblicher praktischer Bedeutung.
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