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Im Ergebnis bestehen Letztentscheidungsbefugnisse der Kommission, wenn komplex-wirtschaftliche Entscheidungen durch sie zu treffen sind. In diesen Fällen wird die geringere Kontrolldichte dadurch kompensiert, dass der unionsgerichtlich zu überprüfende Einhaltung von Verfahrens- und Begründungsanforderungen besondere Bedeutung zukommt. Die unionsgerichtliche Kontrolldichte auf dem Gebiet des Europäischen Beihilfenrechts wird den unionsrechtlichen Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz gerecht, was mitunter daraus folgt, dass der Kommission als »Hüterin des Unionsrechts« eine besondere Rolle zukommt.
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