Der Autor beleuchtet, inwieweit Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb durch das BetrVG geschützt werden. Er untersucht, ob der persönliche Anwendungsbereich für sie auch im Entleiherbetrieb eröffnet ist, ob sie Betriebszugehörige des Entleiherbetriebes sind und inwieweit der Entleiherbetriebsrat auch für Leiharbeitnehmer zuständig ist.
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