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Bei einem vorgeprägten Ermessen kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf die Begründung des Ermessens verzichtet werden. Diese Rechtsprechung wird analysiert. Dabei wird auf die eng verwandte Figur des intendierten Ermessens eingegangen. Der Autor differenziert zwischen den beiden Begriffen und ordnet sie in die Ermessensdogmatik ein.
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