Der Band befasst sich mit dem Spannungsfeld von Lokalpresse und Gemeinden bei der Veröffentlichung lokaler Informationen. Die Verfasserin untersucht den Rechtsrahmen kommunaler Amtsblätter und entsprechender Online-Informationsangebote.
Inhalt und Ausgestaltung kommunaler AmtsblätterDas Informationshandeln des Staates ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig. Staatliches Informationshandeln umfasst zunächst die staatliche Selbstdarstellung, kann sich jedoch im Falle eines Informationsdefizits durch das Marktversagen gesellschaftlicher Kräfte auf den gesellschaftlichen Bereich erstrecken. Auch bei informationellen Tätigkeiten haben Hoheitsträger stets die Grenzen der Verbands- und Organkompetenz und die allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen zu beachten, ferner begrenzen die Grundrechte das Informationshandeln des Staates.
Umfassende InformationsversorgungBesonders dann, wenn gesellschaftliche Kräfte nicht ausreichen, eine umfassende und stetige Informationsversorgung der Gemeindeeinwohner zu gewährleisten, ist das informationelle Handeln der Gemeinde im Sinne eines Informationsausgleichs gefragt. Die herkömmliche Öffentlichkeitsarbeit kann insofern erweitert werden und sich auch auf gesellschaftlich relevante Bereiche erstrecken. Die Beantwortung der Frage nach den zulässigen Inhalten und deren Umfang in erweiterten Amtsblättern ist genuin öffentlich-rechtlicher Natur. Ausgangspunkt der Beantwortung ist die öffentlich-rechtliche Kompetenzordnung und deren Grenzen, hinzu treten Beschränkungen aus der Verfassung und dem einfachen Recht.
Digitale Amtsblätter und mehrFür die Beurteilung der zulässigen Inhalte kommunaler Online-Informationsangebote ergeben sich im Vergleich zu erweiterten Amtsblättern kaum Unterschiede. Kommunen steht es im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Erledigung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft offen, ihre Informationsaufgabe mittels moderner Distributionswege nachzukommen.
Zur Nachrangigkeit der Amtsblätter gegenüber der LokalpresseNur wenn im Rahmen eines Leistungsvergleichs festgestellt werden kann, dass das private Informationsangebot besser und wirtschaftlicher bzw. ebenso gut und wirtschaftlich ist, gebührt den privaten Leistungserbringern der Vorrang. Ist dies nicht der Fall, können sich Presseverlage nicht auf die Nachrangigkeit der kommunalen Leistungserbringung berufen.
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