Verweisungen sind ein häufiges Mittel der Gesetzestechnik. Dabei hat sich ein Spezialfall, das Blankettstrafgesetz, im Nebenstrafrecht längst etabliert. Dennoch wird seine Bestimmtheit und Klarheit im Vergleich mit Vollstrafgesetzen häufig bemängelt. Deswegen hat Guido P. Ernst dieses Buch geschrieben, das sich ausführlich mit den Vor- und Nachteilen des Bankettstraftgesetzes befasst. Außerdem erläutert er, warum bei sogenannten unionsrechtsakzessorischen Blankettstrafgesetzen nicht alle Sprachfassungen im Rahmen der Auslegung der unionsrechtlichen Ausfüllungsnorm Relevanz bekommen. Besonders die Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln sieht er in diesem Zusammenhang kritisch.
Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Normenklarheit stehen im Fokus
Zu Beginn stellt Ernst Ihnen die Gesetzestechnik der Verweisung vor. Er erläutert Erscheinungsformen sowie Ausgestaltungen und hebt die Unterschiede zwischen statischer und dynamischer Verweisung klar hervor. Im nächsten Abschnitt erfahren Sie mehr über die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Hier rückt speziell das allgemeine Bestimmtheitsgebot sowie das Gebot der Normenklarheit in den Fokus. Daraus zieht der Autor letztendlich Forderungen für die Prüfungssystematik beziehungsweise für den anzuwenden Arzneimittelbegriff.
Wie ist eine klare Abgrenzung zwischen Arznei- und Lebensmitteln möglich?
Kapitel 3 und 4 dieses Buchs zum Thema Blankettstrafgesetze zeugen von der hohen Aktualität dieses juristischen Teilgebiets. Der Autor widmet sich in diesen Abschnitten speziell folgenden Aspekten:
Damit markiert das Buch "Blankettstrafgesetze und ihre verfassungsrechtlichen Grenzen" nicht nur eine klassische Frage des Wirtschaftsstrafrechts, die in Zeiten der Europäisierung und Internationalisierung an Bedeutung gewinnt. Das Thema ist zugleich hochaktuell. Schließlich zeigt der Autor auf, welche verfassungsrechtlichen Probleme und Grenzen sich bei den verschiedenen Arten von Blankettstrafgesetzen ergeben können. Dadurch ist das Werk die ideale Empfehlung für Dozierende und Studierende des (Wirtschafts-)Straf-, Verfassungs-, Europa- und besonderen Verwaltungsrechts und alle Richter, Rechtsanwälte sowie Staatsanwälte.
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